Hier gelangen Sie zur digitalen Version (PDF) der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts.

§ 1
Rechtsstellung und Finanzierung des KFU

(1) Der KFU ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) Die Finanzierung des KFU erfolgt über Zuweisungen folgender Kirchen (beteiligte Kirchen):
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland,
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Evangelische Landeskirche Anhalts,
Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens.
(3) Weitere Kirchen können sich an der Finanzierung beteiligen. Sie werden den Kirchen nach Absatz 2 gleichgestellt.

 

§ 2
Aufgabe des KFU

(1) Aufgabe des KFU ist es, Mitglieder evangelischer Landes- und Freikirchen so auszubilden, dass sie von ihrer Kirche mit dem Dienst der freien Wortverkündigung beauftragt
werden können.
(2) Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor in Zusammenarbeit mit der Studienleitung auf Grundlage einer Studienordnung.
(3) Das bestandene Abschlussexamen des KFU ist eine Voraussetzung für die Beauftragung mit dem Dienst der freien Wortverkündigung.
Lehrplan sowie Lehr- und Lernkonzept des KFU sind von diesem Ziel her bestimmt.
(4) Die Verantwortung für eine zweite Phase der Ausbildung der Prädikantinnen und Prädikanten obliegt den beteiligten Kirchen.

 

§ 3
Organe des KFU

Organe des KFU sind das Kuratorium, die Studienleitung und die Rektorin oder der Rektor.

 

§ 4
Das Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten durch das Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren be-
rufen wird
c) eine Absolventin oder ein Absolvent des KFU, die oder der auf Vorschlag der Studienleitung vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen wird,
d) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Kirchen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d) werden für jeweils vier Jahre entsandt; erneute Entsendung ist zulässig.
(3) Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Mitglieder des Kuratoriums ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die Stellvertreter für die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) werden auf die gleiche Weise und für die gleiche Dauer wie die entsprechenden Mitglieder berufen.
(4) Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterin oder der Studienleiter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
(5) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der EKM ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach §§ 4 und 5 der Gleichstellungsordnung berechtigt, an den Sitzungen
des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des KFU. In diesem Rahmen hat es insbesondere folgende Aufgaben:
a) Es nimmt die Berichte der Rektorin oder des Rektors und der Studienleitung über die Arbeit des KFU entgegen.
b) Es trifft im Rahmen der Zuständigkeit der beteiligten Kirchen Entscheidungen und erteilt dem Rektor und der Studienleitung Hinweise für die weitere Arbeit.
Satzung Kirchlicher Fernunterricht
c) Es beschließt die Studien- und Prüfungsordnung und legt sie dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor.
(2) Das Kuratorium hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Es wirkt an der Berufung der Rektorin oder des Rektor und der Studienleiterin oder des Studienleiters mit.
b) Es beruft die ehrenamtlichen Kursbegleiterinnen und Kursbegleiter.
c) Es verwaltet das zum KFU gehörige kirchliche Vermögen und sorgt für die Aufbringung der finanziellen Mittel.
d) Es stellt in Zusammenarbeit mit der Studienleitung den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Landeskirchenamt zur Bestätigung vor.
e) Es nimmt die vom Landeskirchenamt geprüfte Jahresrechnung ab und erteilt der Rektorin oder dem Rektor Entlastung.
f) Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Landeskirchenamt in Angelegenheiten des KFU.
Der Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder auf unbestimmte Zeit bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Die Koordination zwischen dem KFU und der zweiten Phase der Ausbildung (§ 2 Absatz 4) obliegt den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Kirchen.

 

§ 6
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tritt auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
Es muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Studienleitung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung im Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der
Sitzung teilnimmt. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem
Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7
Die Studienleitung

Der Studienleitung gehören an:
a) die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) die Studienleiterinnen und die Studienleiter,
c) die Dozentin oder der Dozent nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b),
d) zwei weitere Dozentinnen oder Dozenten, die im Einvernehmen mit der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten von der Rektorin oder dem Rektor vorgeschlagen und vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen werden,
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pröpstinnen und Pröpste der EKM.

 

§ 8
Aufgaben der Studienleitung

(1) Die Studienleitung trägt Verantwortung für die Durchführung des kirchlichen Fernunterrichtes.
(2) Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie stellt auf Vorschlag der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten den Lehrplan auf.
b) Sie berichtet dem Kuratorium über die Arbeit des KFU.
c) Sie beauftragt im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der EKM die nebenamtlichen Dozentinnen und Dozenten mit Lehr- und Prüfungsaufgaben und berichtet darüber dem Kuratorium.
d) Sie wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplans des KFU mit.

 

§ 9
Geschäftsgang der Studienleitung

(1) Die Studienleitung tritt auf Einladung der Rektorin oder des Rektors nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
(2) Die Studienleitung ist beschlussfähig, wenn außer der Rektorin oder dem Rektor mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

§ 10
Die Rektorin oder der Rektor

(1) Der KFU wird von einer Rektorin oder einem Rektor geleitet, die oder der Leitungsaufgaben an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegieren kann.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland berufen.
(3) Die Studienleiterin oder der Studienleiter wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, berufen.

 

§ 11
Aufgaben der Rektorin oder des Rektors

(1) Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die laufende Geschäftsführung des KFU.
(2) Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) die konzeptionelle Gesamtverantwortung für die Ausbildung,
b) die Gewinnung und Betreuung der Dozentinnen und Dozenten,
c) die Planung der Kurswochen,
d) der Einsatz der Dozentinnen und Dozenten,
e) die Organisation des Studienablaufs,
f) die Organisation der Prüfungen,
g) die Anleitung der Mentorinnen und Mentoren in Abstimmung mit den beteiligten Kirchen,
h) die Übernahme von Lehrtätigkeit,
i) die Erstellung der Jahresrechnung.
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c) bis f) können von der Rektorin oder dem Rektor an die Studienleiterin oder den Studienleiter delegiert werden.
(4) Die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterinnen und Studienleiter vertreten sich gegenseitig in ihren Aufgaben.

 

§ 12
Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt am 13. Dezember 2016 in Kraft.

Hier gelangen Sie zur digitalen Version (PDF) der Studienordnung des Kirchlichen Fernunterrichts.

 

Studienordnung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU) der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)
Vom 20. Juni 2011
(ABl. S. 242)

Aufgrund § 5 Absatz 1 der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts hat das Kuratorium auf seiner Sitzung am 20. Juni 2011 die Studienordnung in der nachstehenden Form beschlossen.
Das Landeskirchenamt hat diese Ordnung am 16. August 2011 bestätigt.

Der Kirchliche Fernunterricht (KFU) ist ein Bildungsangebot zur theologischen Qualifizierung von Gemeindegliedern in der Rechtsträgerschaft der Evangelischen Kirche in
Mitteldeutschland (EKM), an dem sich zugleich die folgenden Kirchen beteiligen:
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Evangelische Landeskirche Anhalts
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Der KFU ist offen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus allen Gliedkirchen der EKD und aus allen Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK). Neben der Vermittlung theologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse legt der KFU besonderen Wert auf Kursgemeinschaft und gemeinsames geistliches Leben.

 

§ 1 Studienvoraussetzungen und Bewerbung

(1) Voraussetzung für die Teilnahme am KFU sind ein weiterführender Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Die Bewerbung erfolgt schriftlich beim KFU.
(3) Bei der Bewerbung sind folgende Unterlagen einzureichen:
-  vollständig ausgefüllter Personalbogen,
-  persönliche Begründung der Bewerbung (maximal 1 Seite),
-  tabellarischer Lebenslauf,
-  Abschlusszeugnis der Schule und Nachweis über eine berufliche Qualifikation,
-  Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft durch das zuständige Pfarramt und
-  zwei Passbilder (für den Studierendenausweis).
(4) Über die Zulassung zum KFU entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Studienleitung (siehe Satzung KFU § 2 Absatz 2).
Es gibt keine gesonderte Aufnahmeprüfung. Die Rektorin oder der Rektor kann in Einzelfällen ein Aufnahmegespräch führen.
(5) Namen und Adressen der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den Landeskirchen, die den KFU tragen, werden den zuständigen kirchenleitenden Stellen zum Kurs-
beginn mitgeteilt.

 

§ 2 Studiengebühren

(1) Für Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den Landeskirchen, die den KFU finanziell tragen, werden keine Studiengebühren erhoben.
(2) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus anderen Kirchen beteiligen sich zu einem Teil an den Kosten der Ausbildung durch Studiengebühren.
Näheres regelt die Studiengebührenordnung des KFU.

 

§ 3 Ziele des Studiums

(1) Das Ziel des Studiums ist die theologisch qualifizierte Ausbildung von Gemeindegliedern, die diese zum Dienst als Prädikant oder Prädikantin befähigen soll.
Das Studium im KFU kann auch mit dem Ziel der persönlichen theologischen Fortbildung aufgenommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des KFU lässt in der Regel durch weitere Ausbildung (Aufbaukurse und Mentoring in der Zuständigkeit der jeweiligen Gliedkirchen)
den Weg in einen Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu.
(3) Der KFU zielt auf eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Gliedkirchen ordnen den gemeindlichen Einsatz der Absolventinnen und Absolventen des KFU nach Maßgabe ihrer
Bestimmungen.

 

§ 4 Dauer des Studiums

(1) Das Studium im KFU dauert zweieinhalb Jahre.
(2) Es umfasst zwölf Wochenendseminare und zwei Seminarwochen.
(3) Daran schließt sich das Examen mit zwei Repetitorien und einer Examenswoche an.

 

§ 5 Grundsätze der Lehr- und Lernorganisation

(1) Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am wissenschaftlichen Grundwissen in den theologischen Fächern:
-  Altes Testament
-  Neues Testament
-  Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde
-  Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik)
-  Praktische Theologie (Schwerpunkt Homiletik und Gottesdienst)
(2) Die Stoffvermittlung geschieht durch Vorlesungen mit seminaristischen Arbeitsphasen unter Berücksichtigung didaktisch-methodischer Elemente der Erwachsenenbildung.
(3) Zum Studienablauf gehören von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern selbstständig anzufertigende Hausaufgaben in Form wissenschaftlicher Arbeiten sowie andere
mündliche oder schriftliche Formen der Lernkontrolle in den in Absatz 1 genannten Fächern. Im Fach Praktische Theologie sind ein Bibelgesprächsabend und zwei Gottesdienste
mit Predigt zu erarbeiten.
(4) Das Studium leitet zu selbstständigem theologischen Arbeiten an. Dazu gehört auch die Beschaffung von und der Umgang mit theologischer Fachliteratur.
Die Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, eine Einführung in grundlegende Literatur zu geben.
(5) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird empfohlen, Kurssprecherinnen oder Kurssprecher zu wählen. Die Kurssprecherinnen und Kurssprecher müssen auf Antrag
von der Studienleitung gehört werden. Die Studienleitung kann die Kurssprecherinnen und Kurssprecher zu einer Sitzung hinzuziehen.

 

§ 6 Formen der Teilnahme am KFU

(1) Teilnahme mit Examen und dem Ziel, die Empfehlung zu erhalten, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant berufen zu werden:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten, einem Bibelgesprächsabend und zwei Gottesdiensten mit selbst erarbeiteten Predigten führt zum
Abschlussexamen.
(2) Teilnahme mit Examen ohne das Ziel, die Empfehlung zu erhalten, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant berufen zu werden:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern mit schriftlichen Hausarbeiten (außer im Fach Praktische Theologie) führt zum Abschlussexamen.
(3) Teilnahme ohne Examen:
Die Ausbildung in allen theologischen Fächern ohne schriftliche Hausarbeiten führt zu einer Teilnahmebescheinigung ohne Zensuren.
(4) In Ausnahmefällen ist eine Teilnahme an ausgewählten Wochenendseminaren möglich.
(5) In Rücksprache mit der KFU-Leitung ist während des Kurses ein Wechsel der Teilnahmeform möglich.
(6) Es ist nur eine Wiederholung des Studiengangs zulässig. Für die Zulassung zu einer erneuten Kursteilnahme gilt § 1 Absatz 5.
(7) Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die am KFU gemäß Absatz 2 teilgenommen haben, können in einem der beiden folgenden Kurse an den praktisch-theologischen
Unterrichtseinheiten  teilnehmen,  die  erforderlichen  praktischtheologischen  Arbeiten schreiben  und  einen  Examensgottesdienst  halten,  um  so  die  Teilnahmeform  gemäß
Absatz 1 zu erreichen. Über die ergänzende Teilnahme entscheidet die Studienleitung.

 

§ 7 Die Dozentinnen und Dozenten

(1) Das Lehr- und Lernkonzept des KFU wird von den Dozentinnen und Dozenten ausgestaltet. Ihre Aufgabe ist die theologische Ausbildung der Kursteilnehmerinnen und
Kursteilnehmer.
(2) Die Studienleitung beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Dozentinnen und Dozenten.
(3) Die Dozentinnen und Dozenten sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Jedem Teilkurs ist in jedem Fach mindestens eine Dozentin oder ein Dozent zugeordnet.
(4) Alle Lehrenden des KFU bilden die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten. Ihre Aufgabe ist die Begleitung des Studienbetriebs. Sie schlägt der Studienleitung den Lehr-
plan vor (siehe Satzung KFU § 8 Absatz 2) und bereitet die Examina vor.
(5) Die jeweiligen Fachdozentinnen und Fachdozenten treffen Absprachen über die Lehrinhalte innerhalb des Lehrplans, damit die Kurse vergleichbar bleiben.
(6) Die Dozentinnen und Dozenten erhalten neben der Erstattung der Sachkosten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung ent-
scheidet das Kuratorium auf Vorschlag der Studienleitung.
(7) Die Konferenz der Dozentinnen und Dozenten wirkt bei der Berufung von Mitgliedernder Studienleitung entsprechend § 7 Satzung KFU mit.

 

§ 8 Die Mentorinnen und Mentoren des KFU

(1) Das an der Hochschuldidaktik und Erwachsenenbildung orientierte Lehr- und Lernkonzept des KFU bedarf der Mitarbeit der Mentorinnen und Mentoren.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus den am KFU beteiligten Landeskirchen werden von der jeweiligen Landeskirche im Einver-
nehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Kursbeginn berufen. Die Mentorinnen und Mentoren der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aus anderen Landes-
und Freikirchen beruft die KFU-Leitung im Einvernehmen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und gibt sie der jeweiligen Kirche bekannt.
(3) Über die Aufgaben der Mentorinnen und Mentoren orientiert ein vom Kuratorium beschlossenes Informationsblatt.
(4) Die Landeskirchen, die den KFU tragen, veranstalten in Zusammenarbeit mit dem KFU regelmäßige Tagungen für Mentorinnen und Mentoren. An ihnen nehmen auch Do-
zenten und Dozentinnen der Praktischen Theologie teil.
(5) Die KFU-Leitung fördert regelmäßige Kontakte zwischen den Mentorinnen und Mentoren sowie den Fachdozentinnen und Fachdozenten des KFU.

 

§ 9 Lehrplan

Der Lehrplan und seine Veränderungen werden von der Konferenz der Dozentinnen und Dozenten erarbeitet und von der Studienleitung beschlossen.

 

§ 10 Studienbuch

Der Studienverlauf wird durch ein Studienbuch ausgewiesen. In ihm wird die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, die Erledigung und Bewertung aller schriftlichen Hausarbei-
ten sowie die Durchführung des Gesprächsabends und der Gottesdienste testiert.

 

§ 11 Abschluss des Studiums

Die Anmeldung zum Examen und den Ablauf des Examens regelt die Ordnung der Abschlussprüfung.

 

§ 12 Die Fortbildung der Absolventinnen und Absolventen

(1) Der KFU macht allen ehemaligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Fortbildungsangebot zur theologischen Vertiefung der Kursinhalte.
(2) Im Rahmen dieser Fortbildung lädt der KFU jährlich zu mindestens zwei Wochenendseminaren ein.
(3) Die Fortbildung ist eine Aufgabe der Leitung des KFU. Diese sucht geeignete Themen und Dozentinnen oder Dozenten für die Wochenendseminare aus und lädt zu Beginn
des Jahres zu diesen ein.

 

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 23. Juni 1994 (ABl. EKKPS S. 151), zuletzt geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 11. Juni 2007 (ABl. S. 221), außer Kraft

Hier gelangen Sie zur digitalen Version (PDF) der aktuellen Prüfungsordnung des Kirchlichen Fernunterrichts.

 

Ordnung der Abschlussprüfung des Kirchlichen Fernunterrichts (KFU)
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Aufgrund der Satzung des Kirchlichen Fernunterrichts (§ 5 Absatz 1) hat das Kuratorium auf seiner Sitz ung vom 20. Juni 2011 die Ordnung der Abschlussprüfung in der nachstehenden Form beschlossen. Das Kirchenamt hat diese Ordnung mit dem Amtsblatt Nr. 11 am 15.11.2011 bestätigt

 

§ 1 Grundsatz und Ziel

Theologisches Fachwissen und Kompetenzen im Blick auf den Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten werden in einem Abschlussexamen geprüft.
Bei der im Anschluss an das Examen zu treffenden Entscheidung über die Empfehlung, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin oder Prädikant zu berufen, sind neben dem Ergebnis des Examens die vorangegangenen Studienergebnisse und der Gesamteindruck aus Kursteilnahme und Prüfung zu berücksichtigen.

 

§ 2 Prüfungskommission

Zur Prüfungskommission gehören
1. a) die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Kirchenamtes oder im Verhinderungsfall ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) die Rektorin oder der Rektor und die Studienleiterinnen oder die Studienleiter des KFU,
c) die Dozentinnen oder Dozenten des KFU, die durch die Studienleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten
mit der Prüfung beauftragt worden sind (vgl. Satzung KFU § 8 Absatz 2c).

2. Die Mitglieder der Studienleitung und des Kuratoriums und die Landesbischöfin oder der Landesbischof der EKM können an der Prüfung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Prüfungsbereiche

Der Studienordnung entsprechend (vgl. § 4 Absatz 1) werden im Examen folgende Bereiche geprüft:

  • Altes Testament (AT)
  • Neues Testament (NT)
  • Kirchengeschichte (KG)/Ökumenik-Konfessionskunde
  • Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) (ST)
  • Praktische Theologie (Schwerpunkt: Homiletik und Gottesdienst)

 

§ 4 Zulassung zur Prüfung

1. Die Zulassung zur Prüfung ist formlos schriftlich bei der Leitung des KFU zu beantragen. Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung des KFU.

2. Die Examenskandidatinnen oder Examenkandidaten legen beim letzten Wochenendseminar das vollständig geführte Studienbuch vor. Die regelmäßige Teilnahme sowie die Erledigung aller schriftlichen Hausarbeiten (bis spätestens acht Wochen vor der Examenswoche) sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die Kursteilnehmerinnen oder Kursteilnehmer an beiden Seminarwochen und möglichst allen (mindestens aber zehn) Wochenendseminaren anwesend waren. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

3. Die schriftlichen Hausarbeiten werden nach dem Zensurenspiegel des KFU bewertet:
    1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung);
    2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt);
    3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht);
    4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt);
    5 = mangelhaft (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Zensur um 0,3 gebildet werden; die Zensuren 0,7, 4,3 und 4,7 sind dabei ausgeschlossen.

4. Eine Hausarbeit, die mit einer Zensur im Spektrum zwischen sehr gut und ausreichend bewertet wurde, kann nicht wiederholt werden. Hausarbeiten, die nicht mindestens mit ›ausreichend‹ bewertet worden sind, müssen wiederholt werden.
Bei jeder Hausarbeit ist nur eine Wiederholung möglich. Ist auch die wiederholte Hausarbeit nicht mindestens ›ausreichend‹, wird sie mit ›mangelhaft‹ bewertet.

5. Der Durchschnitt aller zensierten Hausarbeiten oder bewerteten schriftlichen Aufgaben eines Faches bildet die Vorzensur. Eine Zulassung zum Examen ist nur möglich, wenn die Vorzensur mindestens 4,0 beträgt.

6. Die Studienleitung des KFU kann auf Antrag die Zulassung zur Prüfung auch gewähren, wenn eine (in begründeten Fällen: zwei) der Hausarbeiten noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde(n), ausgenommen die praktisch-theologischen Arbeiten. Spätestens ein Jahr nach dem Examenstermin müssen alle Hausarbeiten vorliegen. Wird eine nachgereichte Arbeit als "nicht ausreichend" abgelehnt, muss sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rückgabe überarbeitet werden.

7. Wer die Bedingungen von Abs. 2 und 3 nicht erfüllen kann, hat die Möglichkeit, das Examen mit dem unmittelbar folgenden Kurs abzulegen.

8. Für die Zulassung zum Examen ohne das Ziel des Dienstes als Prädikantin oder Prädikant (vgl. Studienordnung des KFU § 5 Abs. 2) gilt Abs. 3 unter Absehung von den praktisch-theologischen Hausarbeiten.

 

§ 5 Prüfungsverfahren

1. Allgemeine Bestimmungen zum Umfang der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Teile:
   a) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausuren:
       1. Klausur - wahlweise Altes Testament oder Neues Testament
       2. Klausur - wahlweise Kirchengeschichte oder Systematische Theologie.
   b) Die mündliche Prüfung erfolgt als Gruppenprüfung, in der Regel mit drei Kandidatinnen und Kandidaten über 45 Minuten in den Fächern Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie sowie Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde. Im Fach Praktische Theologie dauert die Gruppenprüfung (mit drei Kandidatinnen und Kandidaten) 60 Minuten. Über die Zusammensetzung der einzelnen Prüfungsgruppen entscheidet die KFU-Leitung. Im Fach Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde wählen die Examenskandidatinnen oder Examenskandidaten aus vorgegebenen Prüfungskomplexen die Gebiete aus, in denen sie vorrangig geprüft werden wollen.
   c) Wenn das Examen mit dem Ziel des Dienstes als Prädikant oder Prädikantin beantragt worden ist (vgl. Studienordnung des KFU  § 5 Abs. 1), ist ein Examensgottesdienst mit 2 selbst erarbeiteter Predigt zu einer von der Landesbischöfin
oder dem Landesbischof der EKM ausgewählten Perikope zu halten.

2. Klausuren
   a) Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer hat zwei dreistündige Klausuren zu schreiben. Für jede der beiden Klausuren stehen ins gesamt vier Themen zur Verfügung, die von den jeweiligen Fachgruppen vorgeschlagen werden:
       1. Klausur: zwei Themen AT und zwei Themen NT
       2. Klausur: zwei Themen KG und zwei Themen ST.
       Mit der Wahl des Themas entscheiden die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gleichzeitig über das Fach, in dem sie ihre Klausur schreiben.
   b) Die Klausuren werden  von jeweils zwei Fachdozentinnen oder Fachdozenten der Prüfungskommission beurteilt.
   c) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach dem Zensurenspiegel des KFU (§ 4 Abs. 3) zu bewerten.
   d) Nur wenn alle anderen Hausarbeiten fristgerecht eingereicht und angenommen worden sind, kann eine der beiden Klausuren durch eine mit der zuständigen Fachdozentin/dem zuständigen Fachdozenten abgesprochene zusätzliche schriftliche Hausarbeit im entsprechenden Klausurfach ersetzt werden. Diese muss fristgerecht eingereicht und mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sein. Die Fristen legt die KFU-Leitung fest.

3. Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräche)
   a) Am Prüfungsgespräch nehmen zwei Mitglieder der Prüfungskommission als Prüferin oder Prüfer (Fachdozentin oder Fachdozent) und Protokollantin oder Protokollant teil.
   b) Über jede Prüfung ist ein Verlaufsprotokoll zu führen, das die Einzelleistung jedes Prüflings dokumentiert.
   c) Nach erfolgter Prüfung schlägt die Protokollantin oder der Protokollant die Zensur vor und legt sie mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammen fest. Die Bewertung erfolgt nach dem Zensurenspiegel des KFU (vgl. Abs. 2c).

4. Examensgottesdienst und -predigt (nur im Examen mit dem Ziel des Dienstes als Prädikantin oder Prädikant vgl. Studienordnung des KFU § 5 Abs. 1).
Der Examensgottesdienst ist bis spätestens 31.3. des Examensjahres einzureichen und zu halten. Er wird von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten oder einer/m von ihr/ihm Beauftragten beurteilt.
Der Mentor/die Mentorin kann mit dieser Aufgabe nicht beauftragt werden, kann aber ein eigenes Votum abgeben. Jedes Votum geht der zuständigen Fachdozentin/dem zuständigen Fachdozenten und der KFU-Leitung zu, die über die Annahme des Examensgottesdienstes und der -predigt entscheiden. Mit einem schriftlichen Votum hat die Fachdozentin/der Fachdozent den Examensgottesdienst entsprechend dem Zensurenspiegel des KFU (§ 5 Abs. 2c) zu bewerten. Diese Beurteilung muss spätestens vier Wochen vor der Examenswoche der KFU-Leitung zugegangen sein.

5. Vorzensur und Prüfungsergebnis
   a) Der Durchschnitt aller zensierten Hausarbeiten oder bewerteten schriftlichen Aufgaben eines Faches bildet die Vorzensur. Die Vorzensur ergibt mit der Prüfungszensur zusammen die Endzensur eines Faches.
In den Fächern, in denen eine Klausur bzw. eine fakultative Hausarbeit (vgl. §5 Abs. 2d) geschrieben wird, ergibt sich die Endzensur zu je einem Drittel aus der Vorzensur, dem Ergebnis der Klausur bzw. der fakultativen Hausarbeit sowie der mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen keine Klausur oder fakultative Hausarbeit geschrieben wird, ergibt sich die Endzensur zu zwei Dritteln aus der Vorzensur und zu einem Drittel aus dem Ergebnis der mündlichen Prüfung.
In Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, bildet die Zensur der mündlichen Prüfung die Prüfungszensur. Eine nicht ausreichende Prüfungszensur kann durch die Vorzensur des betreffenden Faches nicht ausgeglichen werden.
Eine nicht ausreichende Klausur kann durch ein mündliches Prüfungsergebnis von mindestens 3,0 ausgeglichen werden und umgekehrt.
   b) Im Fach Praktische Theologie wird keine Klausur geschrieben. Die Endzensur ergibt sich zu je einem Drittel aus der Vorzensur, der Zensur des Examensgottesdienstes und der Zensur der mündlichen Prüfung. Wurde der Examensgottesdienst als "nicht ausreichend" beurteilt, ist er bis spätestens drei Monate nach der Examenswoche zu wiederholen. Er kann nicht durch das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgeglichen werden. Predigttext und Proprium dieses Wiederholungs-gottesdienstes werden mit Zustimmung der Landesbischöfin/des Landesbischofs der EKM von der KFU-Leitung festgelegt und dem Kandidaten/der Kandidatin bei der Zeugnisausgabe der Examens woche mitgeteilt. Wird auch der wiederholte Examensgottesdienst als »nicht ausreichend« beurteilt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei der Teilnahme am Examen ohne das Ziel des Dienstes als Prädikantinnen und Prädikanten (vgl. Studienordnung des KFU § 5 Abs. 2) bildet das Ergebnis der mündlichen Prüfung die Endzensur im Fach Praktische Theologie.

 

§ 6 Ordnungsverstöße

1. Die jeweiligen Fachdozentinnen oder Fachdozenten legen die Hilfsmittel für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen fest.
2. Bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel wird die gesamte Abschlussprüfung mit dem Prädikat »nicht bestanden« bewertet.

 

§ 7 Rücktritt von der Prüfung

1. Tritt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer hinreichend begründet von der mündlichen Prüfung zurück, so wird die Prüfung für "noch nicht bestanden" erklärt. Die Prüfungskommission entscheidet über die weitere Durchführung der Prüfung.
Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Klausur oder der mündlichen Prüfung ohne hinreichende Gründefern, so wird die Prüfung für "nicht bestanden" erklärt.
2. Ob das Kriterium einer hinreichenden Begründung gegeben ist, entscheidet die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende im Benehmen mit der Prüfungskommission.

 

§ 8 Gesamtergebnis

1. Die Prüfungskommission berät nach dem Ende der letzten Prüfung über die Ergebnisse der Einzelprüfungen und über das Gesamtergebnis.

2. Die Gesamtzensur wird nach dem KFU-Zensurenspiegel (vgl. § 5 Abs. 2c) aus dem Durchschnitt aller Endzensuren der Fächer ermittelt.

3. Bei der Gesamtzensur wird unterschieden zwischen
    a) "bestanden": Die Abschlussprüfung ist vollständig abgelegt und die Endzensur in jedem Fach ist mindestens "ausreichend".
    b) "noch nicht bestanden":
         - Sind in bis zu zwei Fächern nicht ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden, müssen die mündlichen Prüfungen - sofern es sich um Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte/Ökumenik-Konfessionskunde oder Systematische Theologie handelt - nach mindestens drei Monaten innerhalb einer Halbjahresfrist wiederholt werden. Entsprechendes gilt für eine mit "nicht ausreichend" beurteilte mündliche Prüfung im Fach Praktische Theologie.
Wird auch die Nachprüfung mit »nicht ausreichend« beurteilt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Für einen mit »nicht ausreichend« beurteilten Examensgottesdienst gilt § 5 Abs. 5b.
         - Die Prüfung gilt ebenso als noch nicht bestanden, solange nicht alle Hausarbeiten eingereicht und bewertet worden sind (vgl. § 4 Abs. 3). Ein Zeugnis wird erst nach bestandener Prüfung ausgestellt.
    c) "nicht bestanden": Sind in mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Endzensuren erreicht worden, ist die Prüfung als Ganze nicht bestanden. Eine Wiederholung der gesamten Prüfung ist frühestens beim nächsten Examenstermin möglich und muss bei der Studienleitung beantragt werden. Eine Bekanntgabe der Einzelzensuren wie der Gesamtzensur erfolgt erst nach der Sitzung der Prüfungskommission.

4. Die Prüfungskommission entscheidet nach dem bestandenen Examen unter Berücksichtigung der Voten des Mentors/der Mentorin, der Fachdozentinnen und -dozenten der Praktischen Theologie und der KFU-Leitung über die Empfehlung,
nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikantin/Prädikant zu berufen (vgl. § 1). Wird die Empfehlung ausgesprochen, ist dies auf dem Zeugnis der Abschlussprüfung anzubringen. Im Falle der Ergänzung der Kursteilnahme nach Studienordnung des KFU § 5 Abs. 7 entscheidet die Prüfungskommission nach erfolgreichem Abschluss aller Arbeiten über die Empfehlung, nach gliedkirchlichem Recht zum Dienst als Prädikant oder Prädikantin zu berufen.

 

§ 9 Beschwerde

Eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer kann gegen ihr oder sein Prüfungsergebnis unmittelbar nach dem Examen bei der Prüfungskommission oder innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Examen oder von vier Wochen nach Aushändigung des Examenszeugnisses bei der Rektorin/dem Rektor schriftlich Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann nur mit Verstößen gegen die Prüfungsordnung begründet werden. Die Studienleitung entscheidet in Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über die Beschwerde. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Abschlussprüfung vom 17. Juli 2007 (ABl. EKM 2009, S. 223) außer Kraft.

Neudietendorf, 20. Juni 2011

Das Kuratorium des Kirchlichen Fernunterrichts

gez. Christoph Hartmann
Oberkirchenrat
Vorsitzender des Kuratoriums

Hier gelangen Sie zur digitalen Version (PDF) der Studiengebührenordnung des Kirchlichen Fernunterrichts.

 

Studiengebührenordnung für den Kirchlichen Fernunterricht (KFU)
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Vom 20. Juni 2011
(ABl. S. 247)

Das Kuratorium des KFU hat am 20. Juni 2011 aufgrund von § 5 Absatz 2 Buchstabe c der Satzung des KFU vom 17. Juli 2007 (ABl. S. 219) folgende Studiengebührenordnung erlassen:

 

§ 1

(1) Für das Studium beim KFU der EKM wird außer für Gemeindeglieder aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), der Evangelischen Landeskirche Anhalts
(ELKA), der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ELKS) sowie aus der Evangelischen  Kirche  Berlin-Brandenburg-schlesische  Oberlausitz  (EKBO)  eine
Studiengebühr erhoben.
(2) Die Studiengebühr beträgt 2.500,- € für die gesamte Ausbildung (inklusive Examen).

 

§ 2

(1) Die Studiengebühr wird nach Beginn des Studiums halbjährlich zu jeweils 500 € fällig am 1. Dezember und 1. Juni eines jeden Jahres bis zur Entrichtung der Gesamtgebühr.
(2) Die KFU-Leitung kann die Kursteilnehmerin oder den Kursteilnehmer nach der zweiten Mahnung vom weiteren Studium ausschließen.
(3) Bei Exmatrikulation ist die Studiengebühr anteilig gerundet nach Monaten zu entrichten.
(4) Bevor eine Teilnahmebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Studienordnung KFU bzw. das Abschlusszeugnis ausgestellt wird, müssen sämtliche Studiengebühren beglichen sein.

 

§ 3

Über weitere Regelungen bei Kurswiederholung und Nachprüfungen nach § 6 Absatz 6 und 7 der Studienordnung des KFU entscheidet die KFU-Leitung.

 

§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2011 für den Kurs 27 und nachfolgende Kurse in Kraft.